


Die Industrie jubiliert: Ein ökologisch und ökonomisch durchaus sinnvoller Gesetzes-Entwurf von Umweltminister Josef Pröll wurde nach der Begutachtung auf Intervention der Wirtschaftskammer drastisch geändert. Ein durchgesickertes E-mail der Wirtschaftskammer gibt tiefe Einblicke darüber, wie in Österreich Lobbying zum Schaden der Allgemeinheit betrieben wird.
“Wir konnten die wichtigsten
unserer Anliegen durchsetzen”, und es sei notwendig “derzeit keine Pressearbeit zu diesem Thema zu machen”, heißt es in dem internen
E-Mail an die wichtigsten Vertreter der Wirtschaftskammer, der Fachverbände und an Industrieunternehmen wie OMV oder Verbund. Verschickt wurde es am 9. Mai, wenige Stunden nachdem der Ministerrat ein völlig anderes Umwelthaftungsgesetz
passieren ließ als ursprünglich geplant war. Insgesamt werden in der E-Mail der Wirtschaftskammer elf "Verbesserungen" aufgelistet. Von besonderer Tragweite sind folgende Punkte:
Diese Formulierung bedeutet insbesondere für die Österreich nur versteckt agierende Gentechnik-Lobby einen Sieg: denn im Schadensfall wird sowohl der Gentechnik-Konzern als auch der verantwortliche Bauer aus jeder Haftung entlassen, falls eine behördliche Genehmigung für den Anbau vorliegt und die Auflagen eingehalten wurden. Denn “der Stand der offizielle Wissenschaft” ist ja nach wie vor, daß die Gentechnik am Acker ungefährlich ist.
In seiner vorliegenden Form wird dieses Gesetz gerade das nicht erreichen, was sein Sinn wäre: Riskante Projekte - zu denen ja kein Unternehmer gezwungen wird - durch die drohende Haftung von vornherein zu unterbinden, DAMIT IN JEDEM FALL DIE BEVÖLKERUNG GESCHÜTZT IST!
Von Klaus Faißner
Wenn Politiker der großen Koalition - insbesondere der ÖVP - behaupten, Österreich hätte gar nicht die Möglichkeit ein strengeres Umwelthaftungsgesetz (UHG) zu beschließen, so ist das eine Lüge. Ganz im Gegenteil: Österreich hat offensichtlich versucht, als erstes Land der EU von den in der EU-Richtlinie enthaltenen Ausnahmeregelungen zur totalen Verwässerung der Umwelthaftung Gebrauch zu machen. Der Jurist Christoph Palme vom Institut für Naturschutzrecht in Tübingen, einer der international versiertesten Experten auf dem Gebiet der Umwelthaftung, läßt kein gutes Haar am österreichischen Gesetzesentwurf:
"Wenn dieses Gesetz so durchkommt, bedeutet es de facto das Ende jeder Umwelthaftung, insbesondere für GVO, bevor sie überhaupt begonnen hat. Die sog. permission defense bedeutet im Endeffekt nichts anderes als eine Freistellung von der Haftung. Denn nach dieser Normalbetriebeinrede sollen Schäden, die durch den üblichen zugelassenen Betrieb einer Anlage entstehen, zu keiner Haftung führen. Beispiel: Sie bringen eine gentechnisch veränderte Pflanze auf den Markt, die von der Europäischen Lebensmittelbehörde genehmigt wurde. Entstehen durch diesen GVO Schäden in der Natur, etwa durch Verdrängung anderer Arten, haftet das Gentechnik-Unternehmen dafür nicht."
Ähnlich verhalte es sich mit der Abwälzung des Entwicklungsrisikos, erklärt Palme: Demnach "sollen diejenigen Schäden, die bei den Risikostudien als unwahrscheinlich angesehen werden, nicht vom Betreiber getragen werden. Beispiel: bei der Zulassung eines GVO ergeben die von Monsanto durchgeführten Studien, daß es wahrscheinlich nicht zu Biodiversitätsschäden durch das Produkt kommen wird. Kommt es nun aber doch zu Schäden, ist Monsanto aus der Haftung raus. Mit diesen zwei Freistellungen wird jede Umwelthaftung zum Phantom."
Aber es kommt noch dicker, deckt der Experte auf: "EU-rechtlich kann zwar die Haftung des Betreibers ausgeschlossen werden, nicht aber die Verpflichtung zur Sanierung der Schäden. Beispiel: kommt es in den genannten GVO-Fällen zu Schäden, sind sie trotzdem zu beheben. Nur zahlt die Zeche hierfür eben der Staat: Privatisieren von Gewinnen - sozialisieren von Schäden."
Wenn Sie es untragbar finden, daß Umweltgesetze von der Industrie gemacht werden, schreiben Sie Leserbriefe an Zeitungen und protestieren bei den zuständigen Politikern per Telefon, Fax oder Brief. Wenden Sie sich auch an ihre regionalen politischen Stellvertreter und Medien!
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Klubchef Dr. Josef Cap: Fax 01/40110 3455, Dr. Karl Renner-Ring 3,1017 Wien
ÖVP Bundesparteileitung: Lichtenfelsgasse 7, 1010 Wien,
Tel.: 01- 40126-0 Fax: 01/ 40126-109
Der Grüne Klub im Parlament
Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3, 1017 Wien, Fax: 01/40110-6885
Protestbrief der Arge an Bundeskanzler Gusenbauer: www.arge-ja.at/herunterladen/umwelthaftungsgesetz_gus.pdf
Die Gesetzesvorlage: www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,4948700&_dad=portal&_schema=PORTAL
(Empfänger wurden aus Datenschutzgründen gestrichen)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die ausführliche Info der Up zum Stand des B-UHG nach dem Minsterrat.
Herzlichen Dank auch von unserer Seite an alle, die die Interventionen vorbereitet und umgesetzt haben.
Da der Lobbyingprozess im Parlament gerade im Hinblick auf wesentliche Themen noch nicht abgesichert ist, ist es notwendig die (bilateral mit mir, bzw. Dr. Furherr vereinbarten) Interventionen aufrecht zu halten und derzeit keine Pressearbeit zu diesem Thema zu machen. Sollte sich an unserer Einschätzung zur Öffentlichkeitsarbeit etwas ändern, werden wir uns melden.
Freundliche Grüße
Wolfgang Brenner
Mag. Wolfgang Brenner
Umwelt- und Energiepolitik
Sparte Industrie
Wirtschaftskammer Österreich
1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63
Von: Furherr Elisabeth, Dr, WKÖ Up
Gesendet: Mittwoch, 09. Mai 2007 16:30
An:
Betreff: Bundesumwelthaftungsgesetz/ Regierungsvorlage heute beschlossen!!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Heute hat der Ministerrat beiliegende Regierungsvorlage zu einem Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG) beschlossen.
Nachdem es gelungen ist, zu verhindern, dass (wie vom BMLFUW geplant) letzte Woche eine für uns völlig inakzeptable Fassung (praktisch keine Verbesserungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf!) im Ministerrat beschlossen worden ist, konnten wir seither noch wesentliche Verbesserungen ausverhandeln und insgesamt die wichtigsten unserer Anliegen durchsetzen.
Die Regierungsvorlage weist gegenüber dem Begutachtungsentwurf insb. folgende Verbesserungen auf:
- Normalbetriebseinrede (permit defense)
Der am stärksten umstrittene Punkt findet sich nun entsprechend unseres Formulierungsvorschlags in § 8 Abs 4 Z 1.
Sind die zum Schaden führenden Emissionen oder Tätigkeiten von einer Genehmigung gedeckt, trägt der Betreiber nicht die Kosten der Sanierung.
- Entwicklungsrisiko wird berücksichtigt
Der Betreiber ist von der Kostentragung gemäß § 8 Abs 4 Z 2 befreit, wenn das schädigende Ereignis zum Zeitpunkt der Tätigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als wahrscheinlich für einen Schadenseintritt angesehen worden ist.
- Keine Haftung für Schäden durch Dritte
Der Betreiber trägt nicht die Kosten, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht worden ist und der Betreiber geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Aufgrund der strengen Judikatur zum WRG greift die Kostenbefreiung gem. § 8 Abs 3 Z 1 nicht bei unter § 31 WRG fallenden Fällen (da es politisches agreement ist, das bestehende Niveau des WRG nicht zu verwässern).
- Keine verpflichtende Deckungsvorsorge
Betreiber sind nicht mehr zu einer finanziellen Deckungsvorsorge verpflichtet, sondern gem. § 13 nur mehr zu einer angemessenen Risikovorsorge, die nicht finanzieller Art sein muss.
- Keine Durchgriffshaftung auf Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Dieser grobe Eingriff ins Gesellschaftsrecht wurde ersatzlos gestrichen.
- Kein Vorzugspfandrecht für den Staat an Liegenschaften des Betreibers
Diese wirtschaftspolitisch absurde Regelung war nach dem Begutachtungsentwurf auf Wunsch des BMF in den Entwurf aufgenommen worden. Auch dazu konnten wir die ersatzlose Streichung erreichen.
- Keine Solidarhaftung
Die Regelung, wonach mehrere Betreiber solidarisch haften, wurde ersatzlos gestrichen.
- Keine Beweislastumkehr zuungunsten des Betreibers: Behörde muss Kausalitätsnachweis erbringen
Diese für die Praxis besonders wichtige Regelung konnte aufrecht erhalten werden.
- Keine rückwirkende Haftung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und nicht nur bis 31.4.07
Schäden,die auf Ereignisse zurückgehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind, fallen gem. § 18 nicht unter das B-UHG.
- Gute Definition der Erheblichkeit
Besonders wichtig war uns eine möglichst einschränkende Definition der "Erheblichkeit".
Die Erläuterungen zu § 4 Abs 1a) (Definition des Wasserschadens)führen dazu aus, dass ein durch eine wasserrechtliche Genehmigung gedeckter Schaden nicht als "erheblich" anzusehen ist - damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfällt, da das B-UHG auf " erhebliche" Schäden abstellt!
- Betreiberbegriff verbessert
Gegenüber dem Begutachtungsentwurf konnte zwar der Betreiberbegriff verbessert werden (gem § 4 Abs 5 wird nun der Liegenschaftseigentümer nicht mehr automatisch zum "Betreiber", wenn die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, sondern nur subsidiär, wenn er der schadensverursachenden Tätigkeit zugestimmt oder sie geduldet hat und der bisherige Betreiber nicht mehr zur Haftung herangezogen werden kann.In den Erläuterungen wird klargestellt, dass Gesellschafter des Betreibers nicht Haftungsadressat sind.Wir werden aber im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen versuchen, den Betreiberbegriff noch weiter einzuschränken.
Wir müssen jetzt sehr darauf achten, das Ergebnis zu halten, da erwartungsgemäß massiver Einspruch gegen die Regierungsvorlage seitens der Grünen und der SPÖ erhoben wurde. Daher ist derzeit noch eine zurückhaltende Behandlung des Ergebnisses geboten, insbesondere verzichten wir vorerst auf Presseaussendungen.
Weiterer Fahrplan:
-Das B-UHG wird voraussichtlich im nächsten Plenum des NR (Anfang Juni) beschlossen werden.
-Die nächste Sitzung des Bundesrats findet voraussichtlich am 15.Juli statt, sodass das B-UHG mit 1. August 07 in Kraft treten könnte.
Ich danke insbesondere den Mitgliedern meiner "Projektgruppe Umwelthaftung" für die wichtige Unterstützung!
Sobald das B-UHG beschlossen ist, werde ich wieder zu einer Sitzung einladen, um das Gesetz im Detail vorzustellen.
Bereits jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass wir am 5.Juli 07 in der WKÖ (von 10.00 bis 17.00) ein "Symposium Anlagenrecht" veranstalten, in dem wir uns auch mit der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Bundes- und Landesrecht befassen werden. Einladungen dazu folgen in Bälde.Bitte merken Sie sich bei Interesse den Termin vor.
Zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Landesrecht:
Bekanntlich ist aus Kompetenzgründen die Umwelthaftungs-Richlinie hinsichtlich des sog.Biodiversitätsschadens und Teilen des Bodenschadens von den Bundesländern in Landesrecht umzusetzen.
Hiezu wurde kürzlich ein erster offizieller Begutachtungsentwurf von NÖ versendet (siehe Attachment).
Dieser Entwurf enthält (in wörtlicher Übernahme unserer Formulierungsvorschlägen, die wir im Vorjahr an die Länder herangetragen haben):
-die Normalbetriebsbseinrede
-die Berücksichtigung des Entwicklungsrisikos
-keine Haftung bei Schäden durch Dritte
Zwar finden sich im nö.Entwurf - entsprechend dem Begutachtungsentwurf zum B-UHG - noch inakzeptable Bestimmungen, wie zB die Durchgriffshaftung, es ist aber davon auszugehen, dass NÖ sein Gesetz an die verbesserte Version des B-UHG anpassen wird.Generell haben die Länder vor, sich eng am B-UHG zu orientieren, was aufgrund der nun wesentlich verbesserten Bestimmungen des B-UHG positiv zu sehen ist.
mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Furherr
Dr. Elisabeth Furherr
Wirtschaftskammer Österreich
Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik
Postfach 189
Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien
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